Also wehren gegen eine Sanktion kann sich lohnen – lassen Sie sich beraten!
Die Klägerin stand im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II. Eine Eingliederungsvereinbarung war zwischen den Beteiligten nicht geschlossen worden. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft gab der Klägerin unter dem 19. Oktober 2006 auf, ab 23. Oktober 2006 an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung, die am 16. Oktober 2006 begonnen habe und bis 8. Dezember 2006 dauern werde, teilzunehmen. Die Klägerin trat die Eingliederungsmaßnahme nicht an und wies darauf hin, dass sie sich von einer sehr schweren Grippe habe erholen müssen. Im Übrigen sei ihr als Alleinerziehender lediglich eine vierstündige Schulung möglich. Die Beklagte senkte die Regelleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 um 104 Euro ab.
Das 4. Senat des Bundessozialgerichts ist den Vorinstanzen gefolgt, die der Klage stattgegeben haben. Es liegt kein Tatbestand des § 31 SGB II vor, der eine Absenkung des Arbeitslosengelds II rechtfertigen könnte. Nicht erfüllt ist zunächst der Tatbestand des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe c SGB II, weil eine von der Vorschrift vorausgesetzte Eingliederungsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht geschlossen worden ist. Auch § 31 Abs 4 Nr 3 Buchstabe b SGB II, auf den sich die Beklagte zum Schluss nur noch berufen hat, greift nicht ein. Zwar verweist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf sämtliche Sperrzeittatbestände des Arbeitslosenversicherungsrechts. Jedoch finden die Sperrzeittatbestände im SGB II jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie sinngemäß bereits in § 31 Abs 1 SGB II geregelt sind.
Wichtige Vorschriften:
§ 31 Abs 1 und 4 SGB II
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot
nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. …
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
Az.: B 4 AS 20/09 R G. ./. ARGE Freiburg
Quelle: Medieninformation Nr. 60/09 des Bundessozilagerichts
Wie verhält es sich bei per Verwaltungsakt herbeigeführter Eingliederungsvereinbarung?
Mfg
Das ist sehr umstritten und es kommt stark auf den Einzelfall an.
was sagen Sie denn hierzu?!
Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach $31 SGB-II:
Am 09.02.2010, 1 BvL 1/09 – 1 BvL 3/09 – 1 BvL 4/09, nachfolgend BVerfG-Urteil genannt,
entschied das Bundesverfassungsgericht über die Gewährleistung und die Vorgehensweise bei
der Bestimmung des sozio-kulturellen Existenzminimums gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes in
Verbindung mit Artikel 20, Absatz 1 des Grundgesetzes.
Zitat Leitsatz 1 BVerfG-Urteil:
1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert
jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische
Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben unerlässlich sind.
Dieser Anspruch besitzt absoluten Charakter und ist vom Grundsatz her unverfügbar.
Zitat Leitsatz 2 BVerfG-Urteil:
2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1
GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde
nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen
Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem
jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden
Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Der im zweiten Leitsatz aufgeführte absolute und grundsätzlich unverfügbare Anspruch wird in der
Begründung des BVerfG-Urteils als ein stets zu gewährleistender bestimmt.
Zitat Randziffer 137 BVerfG-Urteil:
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten
existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87,
153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ). Wenn der
Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums
nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären
Gestaltung verfassungswidrig.
Der oben unter Randziffer 137 genannte stete Anspruch bestimmt, dass das Existenzminimum
niemals unterschritten werden darf.
Unter Randziffer 134 wird ausgeführt, dass der Staat dies stets zu gewährleistende
Existenzminimum (jedes Grundrechtsträgers) zu gewährleisten hat.
Zitat Randziffer 134 BVerfG-Urteil:
a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle
staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 115, 118
). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates.
Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 ;
109, 279 ). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen
Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner
Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten
kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in
Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung
stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert einLeistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes
individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 ) und sie in solchen Notlagen
nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht bestimmt weiter, dass die gesamte physischen Existenz, seine
zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben des Menschen (vom Staat) zu sichern ist.
Zitat Randziffer 135 BVerfG-Urteil:
b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur
Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er
gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche
Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung,
Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 ),
als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und
zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben
umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl.
BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; auch BVerwGE 87, 212 ).
Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten steten Anspruchs auf das zuvor
genannte Existenzminimum innerhalb von ausgeprägten sozialen Bezügen sind auch zeitweilige
Einschränkungen nicht mehr möglich.
Sanktionen nach §31 SGB-II, d. h. Einschränkungen dieser stets zu gewährleistenden
Ansprüche, sind daher verfassungswidrig und nicht mehr zulässig.
Gemäß Randziffer 148 wird das beschriebene Existenzminimum durch den Regelsatz und weitere
Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung gesichert.
Zitat Randziffer 148 BVerfG-Urteil:
a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20
Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die
physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale
Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die
Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der
verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im
Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der
Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und
Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und
Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1
Nr. 2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur
freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet.
Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt
die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen
Bedarf sicher.
Unter Randziffer 137 bestimmt das Bundesverfassungsgericht, dass das Existenzminimum stets
zu gewährleisten ist. Für bestimmte Anschaffungen, Das BVerfG hat in Randziffer 150 das Beispiel
Winterkleidung gewählt, gilt das Ansparprinzip.
Dies Beispiel und der nachfolgende Text unter Randziffer 150 zeigt, dass das
Bundesverfassungsgericht keinerlei Unterdeckung des Existenzminimums zulässt.
Zitat Randziffer 150 BVerfG-Urteil:
c) Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das
Sozialgesetzbuch Zweites Buch dazu übergegangen ist, einmaligen Bedarf, der nur in
unregelmäßigen Abständen, etwa zur Anschaffung von Winterkleidung, entsteht, durch
Anhebung der monatlichen Regelleistungen in der Erwartung zu decken, dass der
Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf
zurückhält. Eine verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen Bedarfs hat der
Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1 SGB II zu vermeiden versucht. Danach können Hilfebedürftige
ein Darlehen erhalten, wenn ein unvermutet auftretender und unabweisbarer einmaliger
Bedarf durch angesparte Mittel nicht gedeckt werden kann. Das Darlehen wird zwar in den
nachfolgenden Monaten dadurch getilgt, dass der Grundsicherungsträger 10 % von der
Regelleistung einbehält. In Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers ist diese
vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu
beanstanden.
Verfassungsrechtlich unbedenklich sind zeitliche Unterschreitungen (nur) unter dem Gesichtspunkt
des Ansparprinzips und nur in engen prozentualen Grenzen; hier werden 10% als zulässig
genannt. Es handelt sich bei dem genannten Verfahren vor allen Dingen um die Sicherung des
Bedarfs eines Hilfebedürftigen im Rahmen von zeitlichen Verschiebungen innerhalb des
Regelsatzes. Diese zusätzliche Hilfe führt insgesamt zu keiner Absenkung oder Erhöhung des
Regelsatzes.
Das vom Bundesverfassungsgericht gewählte Beispiel zeigt jedoch im praktischen auf, dass
keinerlei Spielraum für eine sonstige Unterdeckung des Existenzminimums besteht.
Sanktionierungen gemäß § 31 SGB-II sind verfassungswidrig.
Zusammenfassung:
_ Die Berechnung des Regelsatzes kann prinzipiell nur dann verfassungswidrig sein, wenn ein
grundsätzlicher Anspruch darauf überhaupt besteht
Diesem Zusammenhang folgend, hat das Bundesverfassungsgericht am 09. Februar 2010 geurteilt, dass das
Existenzminimum — repräsentiert durch den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und weitere Leistungen
— stets durch den Staat zu gewährleisten ist.:
Die Begründungen im Einzelnen:
1. Der Anspruch (jedes Grundrechtsträgers) muss durch den Staat gesichert werden
(Randziffer 134)
2. Die gesamte physischen Existenz, zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe
am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist einbezogen (Randziffer 135)
3. Das BVerfG definiert den steten unverfügbaren Anspruch (Randziffer 137 i. V. mit
Randziffer 133; auch als absolut im zweiten Leitsatz bestimmt)
4. Das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie
Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung beschrieben (Randziffer 148)
und eine EGV ist ein Zwangsvertrag der auf Strafe verboten ist http://www.ali-gegenwind.de/2010/08/21/eingliederungsvereinbarung-zwangsvertrag-zum-schaden-des-hilfsbed%C3%BCrftigen/
@ Roberto G:
Ich denke Sanktionen sind generell rechtlich fragwürdig. Dies sieht auch der ehemalige BGH Richter Neskovic so. Elo-forum Beitrag Nr. 20
Hallo,
ich hätte mal eine Frage zu dem Urteil.
Besitzt es auch noch heute seine Gültigkeit?
Mir wurde nämlich erzählt, dass Maßnahmen seit 01.04.2012 auch ohne EGV greifen würden und man bei nichtantreten einer Maßnahme saktioniert werden könne, auch wenn man keine EGV abgeschlossen hat.
Für eine rasche Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah P.
@ Sarah P.: Das Urteil gilt noch betraf aber einen sehr speziellen Fall.
Es kommt sehr genau darauf an wie man zu einer Maßnahme kommt. Das lässt sich aus der kurzen Schilderung so nicht erkennen. Im Zweifel kann wegen des Nichtantritts sanktioniert werden.
Hallo,
Wie verhält es sich bei per Verwaltungsakt herbeigeführter Eingliederungsvereinbarung? Wenn man seit über einem Jahr kein Meldetermin beim Jobcenter hatte und die EGV seit ca. 7 Monaten abgelaufen ist und man keine neue erhalten hat geschweige nicht weiss ob eine per Verwaltungsakt erlassen wurde ohne das ich darüber in Kenntnis gesetzt wurde noch das mir der Inhalt bekannt wäre. Dürfen die dann einfach jemanden in einer Maßnahme stecken? Kann ich mir nicht vorstellen. Mit der Androhung von Sanktionen. Ich bitte um Mitteilung.
@ Markus:
Das kommt drauf an wie es sonst in Ihrem Profil aussieht. So pauschal ohne weitere Informationen hätte ich keine Bedenken, dass jemand zu einer Maßnahme verpflichtet werden darf.
hallo
meine frage ist,ich hatte sonst immer eingliederungsvereinbarungen unterschhrieben,meine ist aber am 31.dezember beendet,nun meine frage wenn ich jetzt vom jobcenter eine maßnahme oder ähnliches zu geschickt bekomme,muss ich es annehmen??
ich werde auch künftig keine eingliederungsvereinbarungen unterschreiben,muss man es dann begründen warum man es nicht macht?
Hallo,
in Halle ist das Jobcenter eine GmbH, trifft dieses auf alle Jobcenter zu?
Wenn ja, müssen diese laut Gesetz eine Gewinnabsicht haben und auch Gewinne machen, da diese GmbH sonst nach Gesetz still gelegt werden kann.
Von wem bekomme ich dann aber das ALG II.
Eine GmbH darf AGB haben, die ich unterschreibe, wenn ich damit einverstanden bin. Wie aber kann sich eine GmbH auf ein Gesetz berufen, wenn diese doch keinen Beamtenstatus oder ähnliches hat.
Wenn diese GmbH`s` sind, muss dieses nicht am Namensschild erkennbar sein.
Danke
Hallo,
Ich habe keine EGV unterschrieben, „muss“ aber trotzdem alle Stellenangebote, die ich vom JC bekomme , ernstnehmen und mich bewerben. Oder schriftlich begründen warum ich mich nicht beworben habe. Die SB begründet das mit dem Kaugummi „zumutbare Arbeit“ . Kann ich mich dagegen wehren?
Danke und Gruß
Das müssen Sie trotzdem ernst nehmen!
Lieber Herr Anwalt,
kurze Frage: Der §45 SGB3in Verb. mit §15 SGB2 erlaubt doch Aktivierungsmaßnahmen von bis zu 12 Wochen! Wieso fordern Jobcenter vom eurp. Sozialfonds und den Jobcenetrn bezahlte Maßnahmen von 2-mal 6 Monaten hintereinander zu belegen? Ist es nicht so, man muss die EGv nicht unterschreiben und sollte für eine so lange Maßnahme generell nichts unterschreiben, sondern direkt klagen? Maßnahme darf nicht solange dauern!Das Sozialgericht Oldenburg äußerte sich zu ähnlichem fall!
Grüße,
meine EGV ist seit mehr als 6 Monaten abgelaufen. Jetzt habe ich einen Termin vom Jobcenter bekommen, um „die aktuelle berufliche Situation zu besprechen“.
Ich soll dazu auch meine Eigenbemühungen mitbringen.
Wenn ich diese nicht vorlegen kann (in abgelaufener EGV waren 4/Monat vereinbart), droht mir dann eine Sanktion?
Vielen Dank
Das kommt etwas auf den Gesamtzusammenhang an – in der Tendenz würde ich sagen ein Widerspruch gegen eine Sanktion hätte Erfolg.
Das ist nicht ganz einfach zu beantworten. Ich gehe davon aus, dass wenn Ihnen nicht bewusst war, dass man noch später in den Kurs einsteigen kann keine Sanktion durchgeführt werden darf.
Das würde ich entsprechend schreiben und dann ggf Widerspruch gegen den Bescheid einreichen.
Ping Bekomme ich bei dieser Jobabsage Sanktionen? – Lacv
Guten Tag! Ich wollte wissen ob ich eine Eingliederungsvereinbarung über haupt noch unterschreiben muss? Habe mit 52 eine Ausbildung Dekra gemacht ,Fachkraft für Demenz kranke. Wollte durch starten. Jedoch hat meine Hüfte nach 30 Jahren Gastronomie nun den Geist ausgeben .Deswegen schulte ich um. Weil ich schon in meinen füssen verschraubt bin ,und den job nehr ausüben konnte.Eine Hüfte steht mir erst mit 60 jahren zu ,unfassbar, Laufe seidem ,nur unter Schmerzmittel rum. Mich stellt auch niemand ein mit diesen chronischen Problem ,was normal ist denke ich mal. Meine Vermittlerin will mich 4 Wochen bewerbungs training verheitzen. Das sitzen ist nicht mehr möglich solange, die Ausbildung war sehr schmerzhaft für mich ( 8 Stunden sitzen ist das blanke gift für mich. Was kann ich tun ?
Damit die ARGE mich inruhe lässt.? Habe 3 Berufe abgeschlossen und jetzt will meine Hüfte nicht mehr.wer hilft mir dabei? Amtsarzt??? Die ARGE spielt mich nervlich kaputt, musste mich durch Umzug nackig machen immerzu ,habe neue Arbeitsvermittlerin 27 Jahre und übel anmaßend und kürzt immer zu, weil ich nicht mehr unterschreibe! Ich brauche Hilfe MFG Frau Ramona Richter
Sie müssen grundsätzlich keine Einigungsvereinbarung unterschreiben. Es scheint mir sinnvoll, dass sie jedenfalls zukünftig nicht mehr alleine zum Jobcenter gehen sondern jemanden mitnehmen. Wenn das Jobcenter dann eine Einleitungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen sollte müsste man dann gegen diesen Verwaltungsakt Vorgehen
Muss ich an einer Maßnahme des Jobcenters teilnehmen wenn sie nicht in der Eingliederungsvereinbarung drin steht ?
Das kann man so pauschal nicht sagen. Vermutlich eher nein.
Guten Abend Herr Anwalt,
Ich habe folgendes Anliegen. Ich habe vom Jobcenter Trier eine EGV erhalten, habe nicht unterschrieben.Einige Tage später erhielt Ich die EGV als Verwaltungsakt. Habe beim Jobcenter Widerspruch dagegen eingereicht, dem wurde in vollem Umfang entsprochen. Nun meine Frage, muß Ich dennoch jetzt zu einer Maßnahme bei einem Träger? Oder kann Ich diese ablehnen ohne sanktioniert zu werden?
Mit freundlichen Grüßen
Das könne Sie ablehnen – sorry für die späte Antwort.