Konzept der ARGE Flensburg zur Berechnung der Mietobergrenze nicht schlüssig


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Das Bundessozialgericht – B 4 AS 50/09 R – hat entschieden, dass die Methode mit der die ARGE Flensburg die Mietobergrenze bestimmt nicht den vom Bundessozialgericht aufgestellten Schlüssigkeitskriterien entspricht. Es fehlt bereits an der abstrakt angemessenen Referenzmiete. Ohne diese kann im Kostensenkungsverfahren nicht entschieden werden ob der Kläger verpflichtet war seine Unterkunftskosten zu senken.

Der alleinstehende Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.3.2006 die Übernahme der tatsächlichen Kosten für die von ihm bewohnte 53,63 qm große Wohnung in Höhe von 250 Euro plus 80 Euro Nebenkostenvorauszahlung und 20 Euro monatliche Heizkostenvorauszahlung – zusammen 350 Euro – als Leistungen für Unterkunft und Heizung von dem beklagten Grundsicherungsträger. Die Beklagte hatte den Kläger durch Schreiben vom 1.3.2005 darauf aufmerksam gemacht, dass ihrer Ansicht nach seine Kaltmiete unangemessen hoch sei und nur bis zum 30.9.2005 weiterhin übernommen sowie alsdann auf die angemessene Höhe abgesenkt werde. In analoger Anwendung der Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG habe der Kläger nur Anspruch auf 245 Euro monatliche Unterkunftskosten (zweite Spalte von rechts der Tabelle – Bezugsfertiger Wohnraum ab 1.1.1966 bis zum 31.12.1991 – Mietstufe III) zuzüglich Heizkosten. Die Beklagte belegte ihre Auffassung durch eigene Auswertungen von Mietangeboten aus der 25. bis 27. Kalenderwoche des Jahres 2005 und vollzog die Absenkung zum 1.10.2005.

Vor dem SG Schleswig und dem Schleswig-Holsteinischen LSG ist der Kläger erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Angemessenheitsgrenze zutreffend bestimmt. Im Suchbereich Flensburg gebe es eine hinreichende Menge an Wohnungen im „unteren Bereich“ mit einer Wohnraumgröße zwischen 35 bis 65 qm und bis zu der von der Beklagten bestimmten Referenzmiete von 245 Euro. Die Beklagte habe durch diverse Wohnungsangebote belegt, dass sich die Verhältnisse auf dem Mietwohnungsmarkt in Flensburg in den Tabellenwerten zu § 8 WoGG zutreffend widerspiegelten. Nach dem von ihr vorgelegten Marktmietenmonitor 2007 bewege sich das Mietspektrum für Wohnungen zwischen 35 und 50 qm zwischen 201 bis 225 Euro (319 Wohnungen) bzw 226 bis 250 Euro (233 Wohnungen). Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Mietwohnungsmarkt 2007 wesentlich anders darstelle als in den Jahren 2005/2006.

Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat vermochte an Hand der Feststellungen des LSG nicht abschließend zu beurteilen, ob der Beklagte verpflichtet war, die vom Kläger im streitigen Zeitraum geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 330 Euro monatlich als Leistungen für Unterkunft zu übernehmen.

Es liegen bereits keine hinreichenden Erkenntnisse dazu vor, ob diese Aufwendungen angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II waren. Zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist eine örtliche Referenzmiete von dem Grundsicherungsträger auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Zur Feststellung der abstrakt angemessenen Referenzmiete genügt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht – ohne Ausfall der örtlichen Erkenntnismöglichkeiten – auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zurückzugreifen. Das schlüssige Konzept kann auch nicht gleichsam durch die „Gegenprobe“ ersetzt werden, ob es möglich ist, innerhalb eines – hier zudem nicht eindeutig eingegrenzten – Vergleichsraums Wohnungen bis zur Höhe der Tabellenwerte des WoGG in der angemessenen Wohnraumgröße anzumieten. Insoweit vermischt die Beklagte die Bestimmung der abstrakten Referenzmiete, also die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, mit der Feststellung der Voraussetzungen der Durchführung von Kostensenkungsmaßnahmen iS von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II. Ob Wohnraum zu dem ermittelten Referenzmietpreis im Vergleichsraum oder ggf unter Achtung des sozialen Umfeldes (Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen) angemietet werden kann, ist eine Frage der konkreten Angemessenheit, die nach Auffassung des erkennenden Senats erst bei der Durchführung des Kostensenkungsverfahrens nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen) zu beantworten ist. Da hier jedoch bereits die abstrakt angemessene Referenzmiete nicht feststeht, kann auch nicht beurteilt werden, ob die Beklagte das Kostensenkungsverfahren zu Recht eingeleitet hat und ob sowie in welchem Umfang der Kläger ggf verpflichtet war, seine Unterkunftskosten zu senken.

Vorinstanzen:
SG Schleswig – S 7 AS 717/05 –
Schleswig-Holsteinisches LSG – L 3 AS 11/07 –

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