Dazu heißt es beim SG Stuttgart weiter:
Der Kläger, der Arbeitslosengeld bezog, war zu einem Termin bei der Agentur für Arbeit, bei dem über seine Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gesprochen werden sollte, nicht erschienen. Er entschuldigte sein Ausbleiben und teilte mit, dass er krank gewesen sei. Die Agentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug fest. Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und damit eine Erkrankung, die ein wichtigen Grund für das Ausbleiben beim Termin darstelle, nicht nachgewiesen habe. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht hob die Bescheide der Agentur für Arbeit auf. Für die Beurteilung der Sperrzeit sei allein entscheidend, ob ein wichtiger Grund für das Versäumen des Termins objektiv vorgelegen habe. Auf die Form des Nachweises komme es dagegen nicht an. Der Sachverhalt sei durch die Agentur für Arbeit zu überprüfen, wobei der Arbeitslose mitwirken müsse. Erst wenn trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine ernsthafte Erkrankung am Termin nicht nachgewiesen werden könne, trage der Arbeitslose die Beweislast.
Quelle: PM des SG Stuttgart
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