Im Zuge der Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) wurde eine Straffung des Verfahrens der nachträglichen Zulassung von Kündigungsschutzklagen eingeführt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden – 2 AZR 965/06, daß eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit[...]
Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes wurden eingie Änderungen im arbeitsrechtlichen Verfahren eingeführt. So wurde unter anderem der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes geschaffen sowie das Verfahren der nachträglichen Zulassung von Kündigungsschutzklagen geändert.
Das Bundesarbeitsgericht – 10 AZR 125/07 – hat entschieden, dass wenn ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag eine Klausel einsetzt, die die sogenannte Überhangsprovision vermindert dies nicht zulässig ist. Dem Arbeitnehmer steht demnach die Provision nach dem Ausscheiden zu.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – 9 Sa 462/07 hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht uneingeschränkt für den Kassenbestand haftet. Zudem darf sich ein Zeugnis nicht nur an den letzten Ereignissen im Arbeitsverhältnis orientieren.
Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die Befristung des Arbeitsverhältnisses von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, die als Gästebetreuer im Technikmuseum tätig sind, und deren Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Befristung vier Jahre bestanden hat, für unwirksam erklärt (Az.: 26 Ca 19768/07).