Die Kürzung von Regelbedarfen von Asylbewerberleitungen die in sogenannten Ersatzwohngen leben (Bereiche Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) dürfen die Beträge die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sind nicht übersteigen.
Das Sozialgericht Schleswig hat entscheiden, dass der SGB II Leistungsträger die Kosten der Unterkunft für eine Familie die aufgrund einer Zuweisung einer Gemeinde in einer relativ teuren Wohnung wohnt diese nicht einfach auf das "angemessene" Maß absenken darf.
In einem Grundsatzurteil hat das Bundessozialgericht entschieden, dass nach Zahlungsansprüche aus dem Asylbewerberleistungsgesetz mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Dieses Urteil hat bundesweite Geltung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch Menschen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen das Existenzminimum zu garantieren. Die Sätze sind aber seit dem Jahr 2016 nicht mehr angepasst worden. Das kann nicht sein, da die Lebenshaltungskosten gestiegen sind.