Erstellt von RA-Felsmann am 20. Februar 2011
Das Sozialgericht Neuruppin – S 18 AS 429/10 ER – hat im vergangenen Jahr beschlossen, dass einem Hartz IV Empfänger gemäß § 66 /60 SGB I die Leistungen nach dem SGB II nicht versagt werden dürfen wenn die Mitwirkungshandlung in der Vorlage von Unterlagen von Dritten besteht. Diese stünden regelmäßig nicht im Eigentum des Hilfeempfängers so dass dieser auch nicht darüber verfügen könne.
Hinweis:
Wenn das Jobcenter ihnen keine Leistung gewährt weil Sie die Unterlagen von Personen nicht vorlegen können weil es sich um Unterlagen handelt über die Sie nicht selbst verfügen können – zum Beispiel Kontoauszüge von Mitbewohnern oder Verwandten die sich nicht im Leistungsbezug befinden – sollten Sie sich wehren.
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Erstellt von RA-Felsmann am 2. Februar 2011
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 im Verfahren B 4 AS 108/10 R eine wichtige Entscheidung für privat versicherte Hartz IV Empfänger getroffen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein als selbständiger Rechtsanwalt tätiger und privat krankenversicherte Arbeitslosengeld II Empfänger seit 2009 von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen kann.
Der Hartz IV Empfänger konnte nicht mehr ‑ wie nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 ‑ als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von 207,39 Euro aufrecht erhalten. Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht. Zum vollständigen Artikel »
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Erstellt von admin am 25. Januar 2011
Was viele nicht wissen ist, dass auch Schüler, Auszubildende und Studenten unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche auf SGB II Leistungen haben. Auch hier wehrt die Behörde gestellte Anträge regelmäßig ab, so dass zahlreiche Auszubildende und Studenten auf die ihnen zustehenden Leistungen verzichten, ohne es zu wissen.
Als vorrangige Leistungen sind zwar weiterhin Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG zu beantragen, aufstockend können jedoch weitergehende SGB II Leistungen gewährt werden. Zum Beispiel steht jedem Auszubildenden/Studenten trotz des grundsätzlichen Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ein Anspruch auf die sich aus dem SGB II ergebenden Mehrbedarfe zu. Ebenfalls besteht regelmäßig ein Anspruch auf die Gewährung einer Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gemäß § 23 Abs. 3 SGB II.
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Erstellt von RA-Felsmann am 18. Januar 2011
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 in den Verfahren B 4 AS 99/10 R und 29/10 R entschieden, dass für die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Beendigung des Bewilligungsabschnitts ein Fortzahlungsantrag erforderlich ist.
In den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen hatte das Jobcenter allerdings den Betroffenen rechtzeitig einen Fortzahlungsantrag zugeschickt. Wenn das also nicht geschehen ist bleibt die Möglichkeit offen, dass die Gerichte das anders sehen.
Sie sollten sich also wenn Sie einen Fortzahlungsantrag stellen immer quittieren lassen, dass dieser auch eingegangen ist. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung darf diese Bestätigung vom Jobcenter auch nicht (mehr) verweigert werden.
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Erstellt von RA-Felsmann am 18. Dezember 2010
Das Sozialgericht Gießen – S 25 AS 775/10 – hat entschieden, dass der Landkreis Gießen die Kosten der Unterkunft für die dort lebenden Hartz IV Empfänger neu berechnen muss. Das vom Landkreis und der Stadt vorgelegt Konzept zur Ermittlung der KDU sei nicht schlüssig. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass nicht genug Wohnungen mit einbezogen seine worden und die verwendeten Daten zu alt gewesen seinen. Zum vollständigen Artikel »
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Erstellt von admin am 25. August 2010
Die ARGE ist zur Übernahme der Kosten einer mehrtägigen Schulfahrt verpflichtet, die nicht im Klassenverband durchgeführt wird.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer 1992 geborenen Schülerin aus Dortmund, die im Rahmen einer von der Schule angebotenen klassenübergreifenden Ausbildung im Bereich Mediation/Streitschlichtung an einem Seminar vom 23.02.2007 bis 25.02.2007 teilgenommen hatte.
Das Sozialgericht verurteilte die ARGE Dortmund zur Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten i.H.v. 90,00 Euro. Diese hatte die Übernahme abgelehnt, da es sich um keine Klassenfahrt, sondern ein außerschulisches Seminar gehandelt habe. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Zum vollständigen Artikel »
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